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Ratgeber

Welche Genehmigung brauche ich für eine Klimaanlage?

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Ein mobiles Klimagerät mit Schlauch durchs Fenster dürfen Sie ohne Genehmigung aufstellen. Für eine Split-Klimaanlage mit Außengerät brauchen Sie dagegen eine Zustimmung. Mieter fragen schriftlich den Vermieter, Wohnungseigentümer brauchen einen Beschluss der Eigentümer. Einen Bauantrag brauchen Sie meist nicht, bei Denkmalschutz oft schon. Nachts muss das Außengerät leise genug für die Nachbarn sein.

Grenzwert nachts im Wohngebiet
40 Dezibel
TA Lärm, Nummer 6.1, Stand 1. Juni 2017
Lautstärke mobiler Klimageräte
50 bis 63 Dezibel
Berliner Mieterverein, Stand 13. August 2026
Nachtzeit für das Außengerät
22 bis 6 Uhr
TA Lärm, Nummer 6.4, Stand 1. Juni 2017
Fassade eines Mehrfamilienhauses mit Balkonen, an einem Balkon hängt ein Außengerät.
Vermieter, Eigentümer und manchmal das Bauamt reden beim Außengerät mit. Bild: KI generiert.

Wann eine Klimaanlage eine Genehmigung braucht

Ob Sie jemanden fragen müssen, hängt vor allem davon ab, ob für die Klimaanlage gebohrt wird. Ein mobiles Gerät steht im Zimmer und leitet die warme Luft durch einen Schlauch aus dem Fenster. Der Berliner Mieterverein zählt es zum normalen Gebrauch der Wohnung, wie andere Haushaltsgeräte auch.

Bei einer Split-Klimaanlage ist das anders. Sie besteht aus einem Innengerät an der Wand und einem Außengerät an Fassade, Balkon oder Dach. Für die Leitungen dazwischen bohrt der Monteur ein Loch durch die Außenwand. Das ist eine bauliche Veränderung, und dafür brauchen Sie eine Zustimmung.

Brauchen Sie für Ihre Klimaanlage eine Genehmigung?

Wird für das Gerät ein Loch in die Außenwand gebohrt?

Ja

Wohnen Sie zur Miete?

Ja

Holen Sie die schriftliche Zustimmung Ihres Vermieters ein, bevor Sie einen Auftrag erteilen. Gehört die Wohnung zu einer Eigentümergemeinschaft, kümmert sich der Vermieter um deren Beschluss.

Nein

Gehört Ihnen eine Wohnung in einem Haus mit mehreren Eigentümern?

Ja

Sie brauchen einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Erst danach darf der Monteur bohren.

Nein

Im eigenen Haus brauchen Sie meist keine Zustimmung. Fragen Sie das Bauamt, wenn das Haus unter Denkmalschutz steht.

Nein

Ein mobiles Gerät mit Schlauch durchs Fenster dürfen Sie ohne Erlaubnis aufstellen. Nachts sollte es trotzdem nicht die Nachbarn stören.

In dieser Reihenfolge holen Sie die Zustimmungen ein

Wer zuerst bestellt und dann fragt, riskiert, dass das Gerät wieder abmontiert werden muss. Gehen Sie deshalb in dieser Reihenfolge vor.

  1. Lassen Sie sich von einem Fachbetrieb ein Angebot machen. Darin sollten das Gerät, der Platz für das Außengerät und die Größe der Bohrung stehen.
  2. Als Mieter schicken Sie das Angebot mit einer schriftlichen Anfrage an Ihren Vermieter. Als Wohnungseigentümer stellen Sie einen Antrag für die nächste Eigentümerversammlung.
  3. Steht das Haus unter Denkmalschutz, fragen Sie zusätzlich beim Bauamt nach.
  4. Prüfen Sie, wie laut das Außengerät nachts am Fenster der Nachbarn ist, und wählen Sie den Platz danach.
  5. Erst wenn alle Zustimmungen schriftlich vorliegen, geben Sie den Auftrag. Der Betrieb muss einen Kälteschein haben.

Den Kälteschein braucht der Monteur, nicht Sie. Er ist der Nachweis, dass jemand an Kältemittelleitungen arbeiten darf. Nach dem Umweltbundesamt gilt die Pflicht für jede Split-Klimaanlage, auch für Geräte mit Schnellkupplung. Fragen Sie danach, bevor Sie unterschreiben.

Klimaanlage in der Mietwohnung nur mit Zustimmung des Vermieters

Für eine Split-Klimaanlage brauchen Mieter die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht, schreibt der Berliner Mieterverein. Das Gesetz gibt Mietern nur bei wenigen Umbauten ein Recht auf Zustimmung, etwa bei einer Ladestation fürs Elektroauto oder einem Balkonkraftwerk. Die Klimaanlage gehört nicht dazu.

Ihr Vermieter darf also ablehnen, zum Beispiel wegen der Optik der Fassade oder wegen Lärm. Stimmt er zu, müssen Sie das Gerät beim Auszug meist wieder entfernen lassen. Wer ohne Erlaubnis bohren lässt, riskiert eine Abmahnung, eine Klage auf Rückbau und im schlimmsten Fall die Kündigung.

Klimaanlage in der Eigentumswohnung nur mit Beschluss

In einer Eigentumswohnung entscheidet die Eigentümergemeinschaft, denn Fassade und Außenwand gehören allen Eigentümern gemeinsam. Sie brauchen deshalb einen Beschluss, der Ihnen den Einbau erlaubt. Bauen Sie ohne ihn ein, kann die Gemeinschaft den Rückbau verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2026 entschieden, dass Eigentümer diesen Beschluss verlangen können. Voraussetzung ist, dass das Gerät niemanden stärker stört, als es im Zusammenleben unvermeidlich ist. Lehnt die Versammlung trotzdem ab, kann ein Gericht den Beschluss ersetzen. Für den Antrag zur Klimaanlage in der Eigentumswohnung brauchen Sie ein Angebot, das Datenblatt des Geräts und eine Skizze, wo es hängen soll.

Wann das Bauamt bei der Klimaanlage mitredet

Einen Bauantrag brauchen Sie für das Außengerät einer Klimaanlage in der Regel nicht. Das schreibt die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz in ihrem Leitfaden zum Lärm solcher Geräte. Einige Bundesländer schreiben aber einen Abstand zur Grundstücksgrenze vor.

Anders ist es bei Denkmalschutz. Dort sind Außengeräte teils verboten oder brauchen eine Genehmigung, warnt der ADAC. Sprechen Sie dann früh mit dem Bauamt, bevor Sie einen Auftrag erteilen.

Was die Nachbarn bei der Klimaanlage mitreden

Ihre Nachbarn müssen nicht zustimmen. Das Außengerät darf sie aber nicht über die Grenzwerte hinaus stören. Diese Grenzwerte gelten vor dem Fenster des Nachbarn, nicht am Gerät. Wie hoch sie sind, hängt vom Wohngebiet ab.

Im allgemeinen Wohngebiet liegt der Grenzwert tagsüber bei 55 Dezibel und nachts bei 40 Dezibel. Im reinen Wohngebiet sind es 50 und 35 Dezibel, im Mischgebiet 60 und 45 Dezibel. Als Nacht gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.

Grenzwerte für Lärm vor dem Fenster der Nachbarn nach der TA Lärm, je nach Art des Wohngebiets.
GebietTagsüberNachts
Reines Wohngebiet50 Dezibel35 Dezibel
Allgemeines Wohngebiet55 Dezibel40 Dezibel
Misch- oder Dorfgebiet60 Dezibel45 Dezibel

Mobile Geräte sind oft lauter als Split-Geräte. Der Berliner Mieterverein nennt für sie 50 bis 63 Dezibel. Wie weit das Gerät vom Fenster weg sein sollte, hängt von der Lautstärke des Außengeräts ab.

Häufige Fragen

Brauche ich für ein mobiles Klimagerät eine Genehmigung?

Nein, für ein mobiles Klimagerät mit Schlauch durchs Fenster brauchen Sie keine Genehmigung. Es gilt als normales Haushaltsgerät, weil nichts gebohrt wird. Nachts darf es die Nachbarn trotzdem nicht stören.

Muss mein Vermieter einer Klimaanlage zustimmen?

Nein, Ihr Vermieter muss einer Split-Klimaanlage nicht zustimmen. Mieter haben darauf keinen Anspruch, anders als etwa bei einer Ladestation fürs Elektroauto. Fragen Sie trotzdem schriftlich und legen Sie ein Angebot bei.

Brauche ich eine Baugenehmigung für das Außengerät einer Klimaanlage?

Nein, für das Außengerät einer Klimaanlage brauchen Sie in der Regel keine Baugenehmigung. Einige Bundesländer schreiben aber einen Abstand zur Grundstücksgrenze vor. Bei Denkmalschutz kann das Bauamt das Gerät verbieten oder eine Genehmigung verlangen.

Müssen die Nachbarn einer Klimaanlage zustimmen?

Nein, Nachbarn müssen einer Klimaanlage nicht zustimmen. Das Außengerät darf vor ihrem Fenster aber bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Im allgemeinen Wohngebiet sind das nachts 40 Dezibel.

Was passiert, wenn ich eine Klimaanlage ohne Genehmigung einbaue?

Ohne Genehmigung droht der Rückbau auf Ihre Kosten. Als Mieter riskieren Sie eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung. Als Wohnungseigentümer kann die Gemeinschaft verlangen, dass Sie das Gerät wieder entfernen lassen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Miet-Tipp: Dürfen Mieter:innen eine Klimaanlage einbauen? (13.08.2026), Berliner Mieterverein e.V.,
  2. Pressemitteilung Nr. 130/2026: Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts (Urteil vom 17. Juli 2026, V ZR 162/25), Bundesgerichtshof,
  3. Klimaanlage für Wohnungseigentümer: Was das BGH-Urteil bedeutet (22.07.2026), Stiftung Warentest,
  4. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, geändert am 1. Juni 2017, Nummern 6.1 und 6.4, Bundesministerium der Justiz, verwaltungsvorschriften-im-internet.de,
  5. LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten, Langfassung (Stand 28.08.2023), Kapitel 3.2, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI),
  6. Klimaanlage mit Einbau: Mit diesen Kosten müssen Sie rechnen (30.06.2026), ADAC e.V.,
  7. Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung, Abschnitt 4 Zertifizierung, Frage 4.5 (Stand 18.09.2026), Umweltbundesamt,

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.