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Klimaanlage in der Eigentumswohnung genehmigen lassen

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Für eine Split-Klimaanlage in der Eigentumswohnung brauchen Sie einen Beschluss der Eigentümerversammlung, bevor gebohrt wird. Seit Juli 2026 steht fest, dass Sie diesen Beschluss verlangen können, wenn das Gerät niemanden mehr als unvermeidlich stört. Lehnt die Versammlung trotzdem ab, kann ein Gericht den Beschluss ersetzen. Die Kosten für den Einbau tragen Sie allein.

Urteil zum Anspruch auf Klimaanlage
17. Juli 2026
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 130/2026, Stand 17. Juli 2026
Vom abgelehnten Antrag bis zum Urteil
31 Monate
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 130/2026, Stand 17. Juli 2026
Preis eines Split-Geräts im Test
873 bis 1.957 Euro
Stiftung Warentest, Stand 22. Juli 2026
Balkon einer Eigentumswohnung mit einem Außengerät hinter einer Holzverkleidung, an der Brüstung Blumenkästen.
Eine Verkleidung hilft, den Beschluss der Eigentümer zu bekommen. Bild: KI generiert.

Warum die Eigentümer über Ihre Klimaanlage entscheiden

Ihre Wohnung gehört Ihnen, die Fassade und die Außenwand gehören aber allen Eigentümern gemeinsam. Für eine Split-Klimaanlage bohrt der Monteur durch diese Wand, und das Außengerät hängt an der Fassade oder steht auf dem Balkon. Das ist eine bauliche Veränderung. Darüber entscheidet die Eigentümerversammlung mit einem Beschluss, der Ihnen den Einbau erlaubt.

Ein mobiles Klimagerät mit Schlauch durchs Fenster ist dagegen kein Umbau. Dafür brauchen Sie keinen Beschluss.

Wann Sie den Beschluss für die Klimaanlage verlangen können

Der Bundesgerichtshof hat am 17. Juli 2026 über ein Ehepaar aus Berlin-Pankow entschieden. Es wollte ein Split-Gerät auf seinem Balkon anbringen, die Eigentümerversammlung lehnte im Dezember 2023 ab. Das Gericht gab dem Ehepaar recht: Eigentümer können den Beschluss für eine Klimaanlage grundsätzlich verlangen.

Die Bedingung lautet so: Wer durch das Gerät stärker gestört wird, als es im Zusammenleben unvermeidlich ist, muss einverstanden sein. Im Fall aus Berlin lag das nächste Schlafzimmerfenster eines Nachbarn mehrere Meter entfernt, und das Außengerät sollte verkleidet werden. Dass das Gerät später einmal laut sein könnte, reicht für ein Nein nicht.

Stört das Gerät nach dem Einbau tatsächlich, können sich die Nachbarn dann dagegen wehren. Die Grenzwerte für die Lautstärke des Außengeräts gelten auch in der Eigentümergemeinschaft.

So stellen Sie den Antrag für die Klimaanlage

Je genauer Ihr Antrag ist, desto leichter können die anderen Eigentümer zustimmen. Die Stiftung Warentest rät, diese Unterlagen beizulegen.

  1. Bitten Sie die Hausverwaltung, Ihren Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen.
  2. Legen Sie das Datenblatt des Geräts bei. Darauf steht, wie laut das Außengerät ist.
  3. Fügen Sie eine Zeichnung oder ein Foto bei, wo Innen- und Außengerät hängen sollen.
  4. Nennen Sie, wie groß die Bohrungen in der Außenwand werden.
  5. Legen Sie den Kostenvoranschlag des Fachbetriebs bei.
  6. Sagen Sie zu, das Gerät nachts nur im leisen Modus laufen zu lassen.

Schreiben Sie dazu, dass ein Betrieb mit Kälteschein das Gerät einbaut. Der Kälteschein ist der Nachweis, dass jemand an Kältemittelleitungen arbeiten darf, und das Umweltbundesamt verlangt ihn für jede Split-Klimaanlage.

Wenn die Eigentümer Ihre Klimaanlage ablehnen

Lehnt die Versammlung ab, obwohl niemand mehr als unvermeidlich gestört wird, können Sie klagen. Das Gericht kann dann den Beschluss ersetzen, den die Versammlung verweigert hat. So war es auch im Fall aus Berlin: Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht ersetzte den Beschluss, und der Bundesgerichtshof bestätigte das.

Rechnen Sie mit einem langen Weg. Zwischen der Versammlung im Dezember 2023 und dem Urteil im Juli 2026 lagen 31 Monate. Lassen Sie sich vor einer Klage beraten, etwa von einem Verband für Wohnungseigentümer oder einer Anwältin für Wohnungseigentumsrecht.

Wer die Klimaanlage in der Eigentumswohnung bezahlt

Die Kosten für den Einbau tragen Sie allein, so steht es im Wohnungseigentumsgesetz. Dafür dürfen auch nur Sie das Gerät nutzen. Die anderen Eigentümer zahlen nichts dazu.

Ein Split-Gerät kostete im Test der Stiftung Warentest 873 bis 1.957 Euro, dazu kommt die Montage. Vermieten Sie die Wohnung, holt nicht Ihr Mieter den Beschluss ein, sondern Sie. Für Mieter und bei Denkmalschutz gelten bei der Genehmigung einer Klimaanlage noch weitere Regeln.

Häufige Fragen

Brauche ich für eine Klimaanlage in der Eigentumswohnung einen Beschluss?

Ja, für eine Split-Klimaanlage in der Eigentumswohnung brauchen Sie einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Fassade und Außenwand gehören allen Eigentümern, und für die Leitungen wird gebohrt. Für ein mobiles Gerät ohne Umbau brauchen Sie keinen Beschluss.

Darf die Eigentümerversammlung meine Klimaanlage ablehnen?

Nur, wenn das Gerät jemanden mehr als unvermeidlich stört. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2026 können Eigentümer den Beschluss sonst verlangen. Lehnt die Versammlung trotzdem ab, kann ein Gericht den Beschluss ersetzen.

Wer zahlt die Klimaanlage in der Eigentumswohnung?

Sie zahlen die Klimaanlage in der Eigentumswohnung allein. Das Wohnungseigentumsgesetz legt die Kosten eines erlaubten Umbaus dem Eigentümer auf, der ihn wollte. Dafür dürfen auch nur Sie das Gerät nutzen.

Was passiert, wenn ich die Klimaanlage ohne Beschluss einbaue?

Ohne Beschluss kann die Eigentümergemeinschaft verlangen, dass Sie die Klimaanlage wieder abbauen. Kommt es zum Prozess, tragen Sie oft auch dessen Kosten. Warten Sie deshalb auf den Beschluss.

Welche Unterlagen gehören in den Antrag für eine Klimaanlage?

In den Antrag gehören das Datenblatt des Geräts, eine Zeichnung des Montageorts, die Größe der Bohrungen und der Kostenvoranschlag. Das rät die Stiftung Warentest. Die Zusage, nachts im leisen Modus zu kühlen, hilft zusätzlich.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Pressemitteilung Nr. 130/2026: Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts (Urteil vom 17. Juli 2026, V ZR 162/25; Vorinstanzen AG Pankow 7 C 24/24 WEG, LG Berlin II 56 S 40/24 WEG), Bundesgerichtshof,
  2. Klimaanlage für Wohnungseigentümer: Was das BGH-Urteil bedeutet (22.07.2026), Stiftung Warentest,
  3. § 20 Wohnungseigentumsgesetz, Bauliche Veränderungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 21 Wohnungseigentumsgesetz, Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Miet-Tipp: Dürfen Mieter:innen eine Klimaanlage einbauen? (13.08.2026), Berliner Mieterverein e.V.,
  6. Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung, Abschnitt 4 Zertifizierung, Frage 4.5 (Stand 18.09.2026), Umweltbundesamt,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.