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R-410A-Verbot und was es für Ihre Klimaanlage heißt

Veröffentlicht am

Ja, Sie dürfen eine Klimaanlage mit R-410A weiter betreiben, warten, reparieren und nachfüllen lassen. Das Verbot seit dem 1. Januar 2025 betrifft nur den Verkauf neuer Einzel-Split-Geräte mit diesem Kältemittel. Muss ein ganzes Außen- oder Innengerät getauscht werden, gilt das aber als neue Anlage, und eine neue Einzel-Split-Anlage darf kein R-410A mehr enthalten.

Kein neues Einzel-Split-Gerät mit R-410A seit
1. Januar 2025
Verordnung (EU) 2024/573, Anhang IV, Stand 11. März 2024
Prüfpflicht bei R-410A ab
2,40 Kilogramm
Umweltbundesamt, Fragen zur F-Gas-Verordnung, Stand 4. September 2026
Kein neues Split-Gerät mit R-410A ab
1. Januar 2029
Verordnung (EU) 2024/573, Anhang IV, Stand 11. März 2024
Älteres, leicht verwittertes Außengerät auf einem Stadtbalkon zwischen Topfpflanzen.
Ein Gerät mit R-410A dürfen Sie weiter betreiben und warten lassen. Bild: KI generiert.

Darf ich meine Klimaanlage mit R-410A weiter betreiben?

Ja, das dürfen Sie. Die Verbote der EU betreffen den Verkauf neuer Geräte, nicht den Betrieb vorhandener. R-410A ist das Kältemittel, das in Split-Klimaanlagen lange üblich war, bevor R32 es abgelöst hat, schreibt das Umweltbundesamt. Kältemittel ist das Gas, das die Wärme aus dem Zimmer nach draußen trägt. Welches Ihr Gerät enthält, steht auf dem Typenschild des Außengeräts.

Die EU geht gegen R-410A vor, weil es ein starkes Treibhausgas ist. Die Treibhauswirkung sagt, wie stark ein Gas das Klima im Vergleich zu Kohlendioxid erwärmt. Bei R-410A ist sie 2.088-mal so groß wie bei Kohlendioxid. Beim heute verbreiteten R32 ist sie 675-mal so groß, bei Propan, im Handel R290 genannt, nur 0,02-mal.

Was beim R-410A-Verbot seit 2025 gilt

Seit dem 1. Januar 2025 dürfen in der EU keine neuen Einzel-Split-Geräte mit R-410A mehr verkauft werden. Ein Einzel-Split-Gerät hat ein Außengerät für genau ein Innengerät. Das Verbot gilt für Geräte mit weniger als 3 Kilogramm Kältemittel, deren Treibhauswirkung das 750-fache von Kohlendioxid oder mehr beträgt. R-410A liegt weit darüber.

Ab dem 1. Januar 2029 dürfen auch keine neuen Split-Klimaanlagen bis 12 Kilowatt mit R-410A oder R32 mehr verkauft werden. Ab 2035 dürfen solche Anlagen gar kein F-Gas mehr enthalten. F-Gase sind künstlich hergestellte Kältemittel wie R-410A und R32, Propan gehört nicht dazu. Wer heute ein neues Gerät plant, fragt deshalb nach dem Kältemittel R290 oder R32.

Darf R-410A in die Klimaanlage nachgefüllt werden?

Ja, das ist erlaubt. Seit dem 1. Januar 2026 darf in Klimaanlagen kein Kältemittel mehr nachgefüllt werden, dessen Treibhauswirkung das 2.500-fache von Kohlendioxid oder mehr beträgt. R-410A liegt mit dem 2.088-fachen darunter. Das Umweltbundesamt bestätigt, dass Wartung und Reparatur von Geräten mit R-410A deshalb nicht verboten sind.

Nachfüllen ist aber nie der erste Schritt. Der Kältekreislauf ist geschlossen, und fehlt Kältemittel, gibt es ein Leck. Das Leck muss unverzüglich repariert werden. Nachfüllen darf nur jemand mit Kälteschein, dem Nachweis, dass er an Kältemittelleitungen arbeiten darf.

Prüfpflicht schon ab 2,40 Kilogramm R-410A

Weil R-410A so stark aufs Klima wirkt, beginnt die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung früh. Bei R-410A gilt sie ab 2,40 Kilogramm Füllmenge, bei R32 erst ab 7,41 Kilogramm. Dann prüft ein Fachbetrieb mindestens alle 12 Monate, ob die Anlage dicht ist.

Die Füllmenge steht auf dem Typenschild. Hat der Monteur beim Einbau wegen langer Leitungen nachgefüllt, zählt diese Menge mit. Mit Kältemittel und Füllmenge rechnen Sie die Pflicht zur Dichtheitsprüfung für Ihre Anlage in wenigen Schritten nach.

Was bei der Reparatur einer R-410A-Klimaanlage erlaubt ist

Einzelne Ersatzteile dürfen weiter verkauft und eingebaut werden. Die Reparatur darf die Anlage aber nicht stärker machen, nicht mehr Kältemittel hineinbringen und kein Kältemittel mit höherer Treibhauswirkung einsetzen. Ob es für Ihr Modell noch Teile gibt, weiß der Fachbetrieb.

Ein komplettes Außen- oder Innengerät gilt nicht als Ersatzteil. Wird eines davon getauscht, ist das nach Auffassung der EU-Kommission insgesamt eine neue Anlage, schreibt das Umweltbundesamt. Für ein neues Einzel-Split-Gerät ist R-410A seit 2025 nicht mehr erlaubt. Ist das Außengerät nicht mehr zu retten, brauchen Sie deshalb in der Regel eine neue Klimaanlage.

Alte R-410A-Klimaanlage reparieren oder ersetzen

Eine neue Split-Klimaanlage mit Einbau kostet nach dem ADAC 2.000 bis 5.000 Euro. Dem steht gegenüber, was die Reparatur kostet und was ein neues Gerät an Strom spart. Lassen Sie sich für beides ein schriftliches Angebot machen.

Beim reinen Kühlen spart ein neues Gerät wenig Strom. Ein Gerät der Klasse A mit 2,5 Kilowatt Kühlleistung braucht bei 350 Stunden im Jahr 172 Kilowattstunden, eines der Klasse A+++ 103. Beim Strompreis von 37,0 Cent sind das 64 und 38 Euro, also rund 26 Euro Unterschied im Jahr.

Anders sieht es aus, wenn Sie mit dem Gerät auch heizen. Die Stiftung Warentest hat errechnet, dass ein sparsames Gerät beim Heizen über 15 Jahre mehr als 2.000 Euro sparen kann. Die Effizienzklasse Ihres alten Geräts steht auf dem Energielabel oder im Datenblatt.

Reparieren oder neu kaufen?

Läuft die Anlage noch zuverlässig?

Ja

Heizen Sie mit dem Gerät auch?

Ja

Lassen Sie sich ein Angebot für ein sparsames neues Gerät machen. Beim Heizen spart eine bessere Klasse deutlich mehr als beim Kühlen.

Nein

Betreiben Sie die Anlage weiter und lassen Sie sie einmal im Jahr warten. Ein Tausch nur wegen des Stroms bringt beim Kühlen wenig.

Nein

Muss ein ganzes Außen- oder Innengerät getauscht werden?

Ja

Dann brauchen Sie eine neue Anlage. Lassen Sie sich Angebote mit R32 und mit R290 machen.

Nein

Verliert die Anlage immer wieder Kältemittel?

Ja

Lassen Sie das Leck gründlich suchen. Vergleichen Sie den Preis der Reparatur mit einem Angebot für eine neue Anlage.

Nein

Lassen Sie das defekte Teil tauschen, wenn es noch lieferbar ist. Holen Sie vorher einen Kostenvoranschlag ein.

Häufige Fragen

Ist eine Klimaanlage mit R-410A seit 2025 verboten?

Nein, eine vorhandene Klimaanlage mit R-410A ist nicht verboten. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen nur keine neuen Einzel-Split-Geräte mit R-410A mehr verkauft werden. Ihre Anlage dürfen Sie weiter betreiben, warten und reparieren lassen.

Darf R-410A ab 2026 noch in Klimaanlagen nachgefüllt werden?

Ja, R-410A darf auch ab 2026 in Klimaanlagen nachgefüllt werden. Das Verbot gilt erst für Kältemittel mit einer Treibhauswirkung ab dem 2.500-fachen von Kohlendioxid, R-410A liegt beim 2.088-fachen. Nachfüllen darf nur ein Fachbetrieb mit Kälteschein, nachdem er das Leck repariert hat.

Was passiert, wenn das Außengerät meiner R-410A-Klimaanlage kaputtgeht?

Am Außengerät einer R-410A-Klimaanlage darf der Fachbetrieb einzelne Teile weiter reparieren. Ein komplettes neues Außengerät gilt aber nicht als Ersatzteil. Wird es getauscht, ist das nach der EU-Kommission eine neue Anlage, und ein neues Einzel-Split-Gerät mit R-410A ist seit 2025 nicht mehr erlaubt.

Ab wann muss eine Klimaanlage mit R-410A auf Dichtheit geprüft werden?

Eine Klimaanlage mit R-410A muss ab 2,40 Kilogramm Füllmenge regelmäßig auf Dichtheit geprüft werden, mindestens alle 12 Monate. Bei R32 beginnt die Pflicht erst bei 7,41 Kilogramm. Die Füllmenge steht auf dem Typenschild des Außengeräts.

Wie viel Strom spart eine neue Klimaanlage gegenüber einer alten mit R-410A?

Eine neue Klimaanlage der Klasse A+++ spart gegenüber einem Gerät der Klasse A beim Kühlen rund 26 Euro im Jahr. Das gilt für ein Gerät mit 2,5 Kilowatt, 350 Stunden und 37,0 Cent je Kilowattstunde. Heizen Sie mit dem Gerät auch, ist die Ersparnis deutlich größer.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 4 und Anhang IV Nummer 9, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex,
  2. Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung, Abschnitt 9 Inverkehrbringen und Verwendung, Fragen 9.3, 9.6 und 9.11 (Stand 14.09.2026), Umweltbundesamt,
  3. Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung, Abschnitt 2 Dichtheitskontrollen (Stand 04.09.2026), Umweltbundesamt,
  4. Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung, Abschnitt 4 Zertifizierung (Stand 18.09.2026), Umweltbundesamt,
  5. Gebäudeklimatisierung: Kältemittel und Treibhauspotenziale (Stand 18.03.2024), Umweltbundesamt,
  6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 über die Energieverbrauchskennzeichnung von Luftkonditionierern, konsolidierte Fassung vom 30.09.2023, Anhang II Tabelle 1, Anhang VII Tabelle 4, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex,
  7. BDEW-Strompreisanalyse Herbst 2026 (21.08.2026), Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW),
  8. Klimageräte im Test: Effizient cool bleiben (27.05.2026), Stiftung Warentest,
  9. Klimaanlage mit Einbau: Mit diesen Kosten müssen Sie rechnen (30.06.2026), ADAC e.V.,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.